Satzung

der Arbeitsgemeinschaft Misburger und Anderter

Kulturvereine  (AMK)  E. V.

 

§  1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der im Jahre 1962 gegründete Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Misburger und Anderter Kulturvereine  (AMK)  E. V.“ (nachstehend AMK genannt) und ist beim Amtsgericht Hannover unter Nr. 3501 eingetragen. Sie hat ihren Sitz in Hannover.

2. Die AMK ist politisch und konfessionell neutral. Sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

3. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (Satz zwei entfällt)

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§  2

Zweck

1. Die AMK besteht aus Vereinen, Verbänden und Anstalten auf ideeller Grundlage (Idealvereine), die sich, ohne politisch oder konfessionell gebunden zu sein, satzungsgemäß der Pflege von Kunst, Wissenschaft, Sport, Heimatkunde oder ähnlicher kultureller oder mildtätiger Bestrebungen widmen und ihre praktische Tätigkeit hauptsächlich im Stadtbezirk Misburg-Anderten ausüben.

2. Der AMK obliegt vornehmlich:

a) die Wahrung der kulturellen und sportlichen Ideale,        

b) die Betreuung ihrer Mitglieder in Vereins- und allgemeinen Fragen,                              

c)  die Pflege guter Zusammenarbeit der Mitglieder untereinander,

d) die Koordinierung der Veranstaltungen ihrer Mitglieder,

f)   die Förderung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen,

g) die Förderung von Auslandskontakten ihrer Mitglieder,

h) die Vertretung der gemeinsamen Belange ihrer Mitglieder bei kommunalen und staatlichen Stellen.

3. Zur Erreichung des Zwecks ist, soweit ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielt wird, ein Zweckvermögen anzulegen.

 

§  3

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder der AMK können Vereine, Verbände und Anstalten (gem. § 2 Ziff. 1) sein.

2. Mitglieder dieser Institutionen (sog. mittelbare Mitglieder der AMK), die sich um die Belange der AMK besonders verdient gemacht haben, können von der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern, langjährige AMK-Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes und an den Delegiertenversammlungen teil.

3. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich beim Vorstand der AMK eingereicht werden.

4. Der Aufnahmeantrag muss enthalten:

a) den Namen des Vereins, des Verbandes oder der Anstalt sowie das Gründungsdatum, die  Zahl der Mitglieder und die Nummer des Vereinsregisters, soweit vorhanden,

b) ein Exemplar der Vereins- bzw. Anstaltssatzung.

5. Die Aufnahme wird dem Antragsteller schriftlich bestätigt.


 

 

§  4

Selbständigkeit der Mitglieder

Die Selbständigkeit der Mitglieder der AMK in ihrer inneren Einrichtung, Aufgabe und Verwaltung wird durch die Mitgliedschaft in der AMK nicht berührt. Insbesondere begründet die Mitgliedschaft in der AMK keine gegenseitige Haftung der AMK-Mitglieder.

 

§  5

Rechte und Pflichten

1. Die Rechte der Mitglieder werden durch je zwei bevollmächtigte Vertreter (Delegierte) ausgeübt. Die Vollmacht ist schriftlich nachzuweisen. Jedes Mitglied hat zwei Stimmen.

2. Das Stimmrecht wird durch die Delegierten persönlich ausgeübt. Es ist übertragbar auf den anderen Delegierten des gleichen Mitglieds.

3. Die AMK ist berechtigt, von ihren Mitgliedern Beiträge zu erheben. In Einzelfällen können durch die Delegiertenversammlung besondere Umlagen beschlossen werden, die sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Mitglieder halten müssen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der AMK zu wahren und den Mitgliedsbeitrag bis zum 31. März eines jeden Jahres zu bezahlen. Wenn ein Mitglied den Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, ruhen sein Stimmrecht sowie die Berechtigung zur Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen.      

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, der AMK spätestens Ende Januar eines jeden Jahres die Anzahl ihrer Mitglieder zu Beginn des Geschäftsjahres bekannt zu geben.

5. entfällt, durch Ziff. 3 ersetzt           

 

§  6

Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft bei der AMK erlischt durch Austritt oder Ausschluss.

2. Mitglieder können nur zum Schluss eines Geschäftsjahres austreten; der Austritt muss drei Monate vorher gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

3. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie wiederholt oder schwer gegen die Satzung der AMK oder gegen die Beschlüsse der Organe der AMK verstoßen oder die Interessen der AMK gefährdet haben, insbesondere, wenn sie trotz zweimaliger Aufforderung ihren finanziellen Verpflichtungen der AMK gegenüber nicht nachgekommen sind.           

4. Der Verlust der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beiträge bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.

5. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen der AMK. Beiträge, freiwillige Spenden, Umlagen und ähnliche Leistungen werden im Falle des Verlustes der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.

6. Durch den Verlust der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zur AMK ergeben.

 

§  7

AMK-Organe

Die Organe der AMK sind:

a) die Delegiertenversammlung,

b) der Vorstand

c)  der erweiterte Vorstand

 

§  8

Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung (Mitgliederversammlung) ist das oberste Organ der AMK. Sie ist jährlich einmal in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres vom Vorstand mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

2. Die Delegiertenversammlung besteht aus:

a)  den Mitgliedern des Vorstandes (gem. § 10),

b)  den Delegierten der Mitglieder (gem. § 3  Ziffer 1),

c)   den Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern (gem. § 3, Ziff. 2).

 

3. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:

a)  die Wahl und die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,

b)  die Wahl von drei Rechnungsprüfern auf die Dauer von vier Jahren.

 

Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die Rechnungsbelege zur Mittelverwendung und deren ordnungsgemäße Buchung zu prüfen sowie den Rechnungsabschluss und den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres und bei Bedarf den Kassenbestand des laufenden Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Rechnungsprüfer haben die Delegiertenversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

c)   die Festsetzung des AMK-Mitgliedsbeitrages,

d)  die Abnahme der vom Vorstand vorzulegenden Jahresrechnung,

e)  die Aufnahme von neuen Mitgliedern,

f)    Satzungsänderungen,

g)  den Ausschluss von Mitgliedern,

h)  die Auflösung der AMK,

i)     alle Angelegenheiten, soweit diese nicht vom Vorstand oder vom Geschäftsführer zu besorgen sind.

4. Die Delegiertenversammlung wählt aus ihren Reihen zum Zeitpunkt der Wahl des Vorstandes auf die Dauer von drei Jahren die Mitglieder der Kommissionen (§ 16). Die Vorschriften des § 12 finden analog Anwendung.

5. Anträge zur Delegiertenversammlung müssen fünf Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden. Bei späterer Einreichung entscheidet die Delegiertenversammlung über die Zulassung.

6. Die Tagesordnung muss enthalten:

a) Festlegung der Stimmberechtigten,

b) Verlesung und Genehmigung der Niederschrift über die vorhergegangene Delegierten-versammlung (auf die Verlesung kann durch Beschluss verzichtet werden),

c)  Erstattung der Jahresberichte durch den Vorstand,

d) Rechnungslegung,

e) Bericht der Rechnungsprüfer,

f)   Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes,

g) erforderlichenfalls Wahl bzw. Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes und der Kommissionen,

h) Festlegung der AMK-Beiträge,

i)    Beschlussfassung über die Jahresrechnung,

j)   Verschiedenes.

7. Außerordentliche Delegiertenversammlungen werden vom Vorstand bei Bedarf einberufen; sie müssen einberufen werden, wenn mindestens zehn Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

 

§  9

Wahlen und Abstimmung

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Satzungsänderungen, Mitgliederausschluss und bei der Beschlussfassung über die Auflösung der AMK ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

 

§  10

Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) den drei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer (von den drei stellvertretenden Vorsitzenden zu Benennender) ständiger Vertreter des Vorsitzenden ist,

c)  dem Schriftführer,

d) dem Schatzmeister,

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§  11

Vertreter der Vorstandsmitglieder

1. Als Vertreter der Vorstandsmitglieder werden gewählt:

a) der stellvertretende Schriftführer,

b) der stellvertretende Schatzmeister,

2. Die so Gewählten sind persönliche Stellvertreter der entsprechenden Mitglieder des Vorstandes. Sie vertreten diese im Falle der Verhinderung mit Stimmrecht.

 

§  12

Dauer des Vorstandsamtes

1. Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter werden von der Delegiertenversammlung für drei Jahre, bis zum Zeitpunkt der Neuwahl, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied innerhalb der dreijährigen Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ist in der nächsten Delegiertenversammlung für den Rest dieser Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

2. In Abwesenheit kann gewählt werden, wer seine Bereitwilligkeit zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt hat.

3. Mitglieder des Vorstandes und der Kommissionen (§ 17) scheiden automatisch aus ihrem Amt aus, wenn sie nicht mehr Mitglied eines der AMK angehörenden Vereins, Verbandes oder einer ihr angehörenden Anstalt sind.

 

§  13

Vertretung der AMK – Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorsitzende und die drei stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes, darunter der Vorsitzende (im Verhinderungsfalle sein ständiger Vertreter), vertreten die AMK gerichtlich und außergerichtlich.

2. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass der Zweck der AMK erfüllt wird, dass die Bestimmungen der Satzung befolgt werden und dass das AMK-Vermögen ordnungsgemäß verwaltet wird.

3. Der Vorsitzende leitet die AMK, beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und leitet sie. Im Falle seiner Verhinderung, die nicht nachgewiesen zu werden braucht, vertritt ihn sein ständiger Vertreter oder,  falls dieser verhindert ist, ein anderer Vertreter.

4. Der Schriftführer führt über alle Sitzungen und Versammlungen Niederschriften, die vom Sitzungs- oder Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

5. Dem Schatzmeister obliegt verantwortlich die Buch- und Rechnungsführung der AMK. Zahlungsanweisungen werden unterzeichnet:

a) vom Vorsitzenden und dem Schatzmeister,

b) im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, die nicht nachgewiesen zu werden braucht, gemeinsam von einem seiner Stellvertreter und dem Schatzmeister.

 

§  14

Haftung des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes haften für das AMK-Vermögen. Jedem Mitglied des Vorstandes steht das Recht zu, jederzeit in die Geschäftsführung in allen ihren Teilen Einsicht zu nehmen.

 

§  15

Geschäftsstelle

1. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden. 

2. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Der Aufgabenbereich des Geschäftsführers wird vom Vorstand festgelegt.

3. Der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen, Versammlungen und Besprechungen beratend teil.

 

§  16

Kommissionen

1. Es können gebildet werden:

a) zur Wahrnehmung der kulturellen und gesellschaftlichen Belange eine ständige Kommission mit der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern,

b) zur Wahrnehmung der sportlichen Belange eine ständige Kommission mit der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern,

c)  entfällt

2. Die Kommissionen haben beratende Funktionen. Sie wählen aus ihrer Mitte je einen Vorsitzenden und je einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorsitzenden (im Verhinderungsfalle deren Stellvertreter) nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teil.

 

§  17

Ehrenamtliche Tätigkeit

Träger von Funktionen im Sinne dieser Satzung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendige, vom Vorstand genehmigte, belegte Auslagen werden im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Mittel erstattet.

 

§  18

Bekanntmachungen der AMK

Interne Veröffentlichungen und Bekanntmachungen erfolgen durch Rundschreiben an die Mitglieder.

 

§  19

Auflösung der AMK

Im Falle der Auflösung der AMK fällt das gesamte vorhandene Vermögen an die Landeshauptstadt Hannover mit der Auflage, es für kulturelle oder sportliche Zwecke im Stadtbezirk  Misburg-Anderten zu verwenden.

 

§  20

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Delegiertenversammlung der AMK am 23. Februar 2006 beschlossen. Sie tritt am selben Tage in Kraft.