Geschäftsordnung für den Vorstand der AMK

 

§ 1

 

Die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter werden von Delegiertenversammlung für drei Jahre gewählt.

 

Die erste Sitzung des Vorstandes findet binnen eines Monats nach Beginn der Wahlperiode statt. Im übrigen ist der Vorstand einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, möglichst einmal im Vierteljahr. Der Vorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.

 

 

§ 2

 

Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein leitet sie.

Die Ladungsfrist beträgt vierzehn Tage. In Eilfällen kann der Vorsitzende die Ladungsfrist bis auf einen Tag abkürzen. Auf die Abkürzung ist in der Einladung hinzuweisen.

Ein Vorstandsmitglied, das verhindert ist an einer Sitzung teilzunehmen, soll den Vorsitzenden oder seinen Vertreter rechtzeitig benachrichtigen.

 

 

§ 3

 

Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung für die Sitzungen auf. Jedes Mitglied des Vorstandes hat das Recht, bis spätestens fünf Tage vor Beginn der Ladungsfrist (§ 2 Abs. 2) zu verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird.

Ansonsten entscheidet der Vorstand auf Antrag über Änderungen der Tagesordnung.

 

 

§ 4

 

Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann auf Vorschlag des Vorsitzenden beschließen, Experten und im Einzelfall Pressevertreter einzuladen, die damit auch Veröffentlichungsrecht haben. Das gilt auch für Delegiertenversammlungen.

 

 

§ 5

 

Anträge zu Sitzungen müssen schriftlich formuliert mindestens fünf Tage vorher dem Vorsitzenden zugestellt sein. Bei späterer Einreichung entscheidet der Vorstand über die Zulassung. Anträge zur Geschäftsordnung können in der jeweiligen Sitzung mündlich gestellt werden.

 

 

§ 6

 

Anfragen in Sitzungen sollten möglichst sofort beantwortet werden. Sie sind zu beantworten, wenn sie spätestens fünf Tage vor der Sitzung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht wurden.

 

 

 

§ 7

 

In den Sitzungen erteilt der Vorsitzende das Wort. Er bestimmt die Redner nach der Reihenfolge der Wortmeldungen. Der Vorsitzende hat das Recht, außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen zur Klarstellung des Sachverhaltes zu sprechen. Auch zur Geschäftsordnung muss jederzeit das Wort erteilt werden.

 

 

§ 8

 

Der Vorsitzende ist berechtigt, einen Redner auf den Gegenstand der Beratung zu verweisen. Im übrigen steht ihm das Hausrecht zu.

 

 

§ 9

 

Der Vorsitzende stellt zu Beginn jeder Sitzung die Beschlussfähigkeit fest. Beschlussfähigkeit ist dann gegeben, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung die Mehrheit der satzungsgemäß vorgeschriebenen Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird zur Beratung über den gleichen Gegenstand zum zweiten mal eingeladen, so ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder gegeben, wenn in der zweiten Einladung ausdrücklich  hierauf hingewiesen worden ist.

 

 

§ 10

 

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegeben Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

In der Regel wird offen durch Handaufheben abgestimmt. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern wird geheim abgestimmt.

Gewählt wird schriftlich. Ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim zu wählen.

 

 

§ 11

 

Über den wesentlichen Inhalt der Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die auch nach einer Tonbandaufnahme hergestellt werden kann. Aus ihr muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände behandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorgenommen wurden. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied kann verlangen, dass sein Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen

Sie ist so rechtzeitig anzufertigen, dass sie den Mitgliedern innerhalb eines Monats nach der Sitzung zugestellt werden kann.

 

 

§ 12

 

Neben der Buch- und Rechnungsprüfung ist der Schatzmeister für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Mittel verantwortlich. Ihm obliegt die Überwachung der erteilten Aufträge und die Anforderung Abrechnung von Beihilfen und Zuschüssen, die der AMK bewilligt sind.

Der Schatzmeister hat jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres die Jahresrechnung zu erstellen und diese dem Vorstand vorzulegen.

 

 

§ 13

 

Aus Vorstandssitzungen und über andere AMK-Geschehnisse ist nur auf Beschluss des Vorstandes zu berichten.

 

 

§ 14

 

Der Vorsitzende ist berechtigt, namens der AMK verpflichtende Erklärungen schriftlich abzugeben. Entsprechend § 12 ist die Abgabe verpflichtender Erklärungen mit dem Schatzmeister abzustimmen. Aufträge, die im Wert über EURO 250,-- betragen, müssen vor der Vergabe auf der Durchschrift mit einem Sichtvermerk des Schatzmeisters versehen sein.

 

 

§ 15

 

Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung, die nicht nachgewiesen zu werden braucht, von seinem ständigen Vertreter oder, falls dieser verhindert ist, einem anderem Vertreter vertreten.

 

 

§ 16

 

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

 

 

Misburg-Anderten,